Rechtsgeschäft - Wirtschaftsrecht
Als Rechtsgeschäft bezeichnet man den Tatbestand, der sich aus einer oder mehreren Willenserklärungen ergibt und an die Rechtsordnung den Eintritt der angestrebten Rechtsfolge anknüpft, nämlich die Änderung der bestehenden Rechtslage.
Nur in wenigen Fällen erschöpft sich das Rechtsgeschäft in einer einzigen Willenserklärung, im Allghemeinen muss noch eine weitere Erklärung hinzutreten, damit es zustande kommt. Dies gilt vor allem für den Vertrag als Hauptanwendungsfall des Rechtsgeschäfts.
Rechtsgeschäfte lassen sich unterteilen in:
- einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte
- personenrechtliche und vermögensrechtliche Rechtsgeschäfte
- Rechtsgeschäfte unter Lebenden und von Todes wegen
- abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte
- Verpflihctungs- und Verfügungsgeschäfte
- schuld- und sachenrechtliche Rechtsgeschäfte
eingetragen am: 2006-05-01
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