Lastschriftverfahren - Finanzierung
Wesen der Lastschrift
Die Lastschrift ist ein Einzugspapier, mit dem der Zahlungsempfänger einen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen abbuchen lässt. Dabei reicht er die Lastschrift bei seinem Kreditinstitut (erste Inkassostelle) ein. Das Kreditinstitut schreibt ihm den Betrag gut (E.v.) und zieht es erst dann vom Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen (Zahlstelle) ein.
Vorteile | |
für Zahlungspflichtigen | für Zahlungsempfänger |
- Er braucht keinen Termin zu beachten. - Er braucht keine Belege auszufüllen - Er erfährt via Kontoauszug, dass seine Schuld erfüllt ist. | - Er bestimmt den Zeitpunkt - Er kann seine eigenen Zahlungsverpflichtungen besser koordinieren. - Er kann rationeller Mahnverfahren durchführen, indem er lediglich überwacht, welche Lastschriften zurückgegeben werden. |
Nachteile | |
- Da er nicht weiß, wann der Abbuchungszeitpunkt ist, muss er immer für ausreichend Deckung sorgen. | - Der Empfänger einer Lastschrift hat das 6-wöchige Risiko einer Rückbuchung durch den Zahlungspflichtigen. |
Vertragliche Grundlagen des Lastschriftverfahrens
Grundlage hierfür ist das Abkommen über den Lastschriftverkehr (Lastschriftabkommen). Der Zahlungspflichtige muss hierbei dem Einzug von Forderungen zulasten seines Kontos schriftlich zustimmen. Er hat dazu zwei Möglichkeiten:
Einzugsermächtigung | Abbuchungsauftrag |
Es kann Widerspruch eingelegt werden | Kann kein Widerspruch erhoben werden |
Einzugsermächtigung
Es ist eine schriftliche, jederzeit widerrufliche Ermächtigung, den jeweils fälligen Betrag vom Girokonto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Die Ermächtigung wird dem Zahlungsempfänger erteilt. Widerspruch kann innerhalb von 6 Wochen vom Zahlungspflichtigen erteilt werden. Sie werden hauptsächlich für regelmäßig wiederkehrende Massengeschäfte verwendet.
Abbuchungsauftrag
Er wird gegenüber der Zahlstelle abgegeben. Es ist ein schriftlicher, jederzeit widerruflicher Auftrag, die von einem bestimmten Zahlungsempfänger vorgelegte Lastschrift einzulösen. Sie wird hauptsächlich für Forderungen zwischen Wirtschaftsunternehmen verwendet. Rückgabe auf Grund eines Widerrufs ist nicht möglich.
Der Zahlungsempfänger muss in beiden Fällen mit seinem Kreditinstitut (erste Inkassostelle) eine schriftliche Inkassovereinbarung abschließen. Dies geht nur mit bonitätsmäßig einwandfreien Kunden, um Missbrauch zu vermeiden und Risiken zu minimieren.
Gemäß den Lastschriftenabkommen haftet die erste Inkassostelle für Schäden, die durch unberechtigt eingereichte Lastschriften entstehen.
Verpflichtungen des Zahlungsempfängers gemäß Inkassovereinbarung
- Nur fällige Forderungen einreichen
- Nur Wenn Zustimmung des Zahlungspflichtigen vorliegt
- Keine Fristen und Termin für Fälligkeiten angeben
- Nicht eingelöste und zurückbelastete Lastschriften nicht erneut einreichen
- Teileinlösungen sind nicht möglich
Rückgabe von Lastschriften
Widerspruch des Zahlungspflichtigen | Nichteinlösen von Lastschriften durch die Zahlstelle |
- Nur bei Einzugsermächtigung möglich - Betrag wird valutengerecht zurückgebucht | - Keine Deckung vorhanden - Lastschrift uneinbringlich (Kontonummer falsch) - Bei Abbuchungsauftrags-Lastschriften liegt der Auftrag nicht vor |
Bei der Rückgabe von Lastschriften hat die Zahlstelle zu beachten:
- nicht eingelöste Lastschriften werden spätestens am folgenden Geschäftstag des Eingangs zurückgegeben
- Lastschriften, denen widersprochen wurde, am auf den Widerspruch folgenden Tag zurückzugeben
- Der Rückgabeweg ist für das Kreditinstitut frei wählbar
- Bei Lastschriften über 3.000 € ist eine Eilnachricht an die erste Inkassostelle erforderlich. Die Benachrichtigung muss bis spätestens 14.30 Uhr erfolgen
- Löst eine Zahlstelle die Lastschrift nicht ein, muss das Kreditinstitut dem Zahlungspflichtigen eine Benachrichtigung zukommen lassen